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Aktuelles

Gesellschaftsrecht / Insolvenzrecht

Der Bundesgerichtshof hat am 27.07.2021 (II ZR 164/20, DStR 2021, 2600) entschieden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH auch bei Insolvenzverschleppung den Insolvenzgläubigern wegen sittenwidriger Schädigung persönlich haften kann.

Das setzt u.a. voraus, dass der Geschäftsführer die Insolvenz der Gesellschaft als unabwendbares Ereignis erkannt hat, dennoch keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und durch die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten einen Schaden herbeiführt. Dabei wird zwischen Gläubigern unterschieden, die vor Eintritt des Insolvenzgrundes schon Vertragspartner waren (sog. Altgläubiger) und denjenigen, die nach Eintritt des Insolvenzgrundes mit der Insolvenzschuldnerin Verträge eingegangen sind (sog. Neugläubiger).  

Der Fall des BGH erging zu einem Altgläubigerfall. Solche können lediglich denjenigen Schaden ersetzt verlangen, den sie nach Eintritt des Insolvenzgrundes erlitten haben, z.B. aufgrund der Einleitung eines sich erst später herausstellenden wirtschaftlich sinnlosen Beweissicherungsverfahrens. Die Sittenwidrigkeit folge regelmäßig bereits aus dem vorsätzlichen Verstoß des antragspflichtigen Geschäftsführers gegen seine Pflicht aus §15a InsO.  

Steuerrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 08.12.2021 entschieden, dass die Regelungen in § 32c EStG, § 32b Abs. 2 S. 2 und 3 EStG iVm. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG für das Veranlagungsjahr 2007 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2022 für das Veranlagungsjahr 2007 rückwirkend eine Neuregelung zu treffen. 

Hintergrund dieser Entscheidung ist das Bestreben des Gesetzgebers höhere Einkommen mit einer Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42% auf 45% zu besteuern. Gleichzeitig sollten Gewinneinkünfte im Jahr 2007 von dieser Steuererhöhung durch einen Abzugsbetrag entlastet werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun für den Veranlagungszeitraum 2007 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber ist nun in der Pflicht zum 31.12.2022 eine neue Regelung zu finden.

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2021, BvL 1/13, DStR 2022, 19 ff.) 

 Fröhliches neues Jahr 2022!

Die Rechtsanwaltskanzlei Steube wünscht Ihnen ein erfolgreiches, gesundes und gesegnetes neues Jahr 2022.

Fröhliche Weihnachten!

Sehr geehrte Mandanten, Kollegen, Freunde, Bekannte und Besucher,

die Rechtsanwaltskanzlei Steube wünscht Ihnen fröhliche und besinnliche Weihnachten.

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